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Auch wenn du als Mehrfachagent Produkte mehrerer Gesellschaften anbietest, bist du rechtlich klar ein Versicherungsvertreter, kein Makler. Dieser Unterschied bestimmt, wie du deinen Kunden gegenübertreten musst und wer im Schadensfall haftet.
Als Mehrfachagent bist du rechtlich Versicherungsvertreter, kein Makler. Nach § 15 VersVermV musst du deinen Kunden beim ersten Geschäftskontakt über deinen Status informieren. Erweckst du den Eindruck, ein neutraler Makler zu sein, haftest du nach § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG wie ein Makler.
Was unterscheidet einen Mehrfachagenten von einem Makler?
Ein Mehrfachagent ist Versicherungsvertreter mit eigener Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Nr. 1 GewO, der Produkte mehrerer Versicherer vermitteln darf, aber rechtlich auf der Seite der Gesellschaften steht, nicht auf der des Kunden. Ein Versicherungsmakler dagegen handelt nach § 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO als treuhänderischer Sachwalter des Kunden und ist gegenüber den Versicherern unabhängig.
Dieser Unterschied ist mehr als eine Formalität: Anders als ein Makler bist du als Mehrfachagent nicht zu einer umfassenden und objektiven Marktanalyse verpflichtet. Du solltest aber zumindest offenlegen, welche Versicherer du in deine Empfehlung einbezogen hast, damit dein Kunde die Grundlage deiner Beratung einschätzen kann. Wichtig zu wissen: Du musst dich bereits bei der Beantragung deiner Erlaubnis entscheiden, ob du als Vertreter oder als Makler tätig sein willst, eine Doppelzulassung in derselben Person oder Gesellschaft ist ausgeschlossen.
Welche Offenlegungspflicht hast du beim Erstkontakt?
Eine sehr konkrete. Nach § 15 VersVermV musst du deinen Kunden beim ersten Geschäftskontakt unmissverständlich darüber informieren, dass du als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO auftrittst, nicht als unabhängiger Makler. Diese Statusoffenlegung dient dem Schutz deiner Kunden, die sonst nicht einschätzen können, auf welcher Vertrauensgrundlage deine Empfehlung beruht.
Kommunizierst du zusätzlich klar, für welche Gesellschaften du tätig bist und auf welcher Marktgrundlage deine Empfehlung beruht, schaffst du Transparenz, die dich im Streitfall schützt. Unterlässt du diese Offenlegung oder erweckst du gegenüber deinem Kunden bewusst oder unbewusst den Eindruck, ein neutraler Makler zu sein, drohen dir erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen.
Wann droht dir volle Maklerhaftung als Mehrfachagent?
Immer dann, wenn du gegenüber deinem Kunden wie ein unabhängiger Makler auftrittst, ohne es zu sein. Die Rechtsprechung nennt das Rechtsscheinhaftung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG, in diesem Fall wirst du haftungsrechtlich wie ein Makler behandelt, obwohl du rechtlich Vertreter bist, ein sogenannter Pseudomakler.
Das OLG Dresden hat 2023 in genau diesem Sinne entschieden: Ein Mehrfachvertreter, der seinen Vertreterstatus nicht klar offenlegt, haftet dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler und muss entsprechend Schadensersatz leisten. Der verbreitete Irrglaube, man genieße als Mehrfachagent das Beste aus zwei Welten, also Zugang zu vielen Tarifen wie ein Makler bei gleichzeitig geringerer Haftung wie ein Vertreter, trägt in der Praxis also nicht, sobald die Statusoffenlegung fehlt.
Wer haftet im Normalfall für deine Beratungsfehler?
Anders als beim Makler übernimmt bei einem echten Beratungsfehler regelmäßig die jeweils betroffene Versicherungsgesellschaft die Haftung, nicht du persönlich mit deinem eigenen Vermögen. Das liegt daran, dass du als Vertreter im Auftrag der Gesellschaften handelst und diese die Verantwortung für deine Vermittlungstätigkeit tragen.
Anders als beim Makler übernimmt bei einem echten Beratungsfehler regelmäßig die jeweils betroffene Versicherungsgesellschaft die Haftung, nicht du persönlich mit deinem eigenen Vermögen.
Das bringt dir gegenüber dem Makler einen echten Vorteil: einen möglichen Ausgleichsanspruch ähnlich dem Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB, der Teil deiner Altersversorgung werden kann. Dieser Vorteil entbindet dich aber nicht von deinen eigenen Sorgfalts- und Offenlegungspflichten, verletzt du diese, insbesondere die Statusoffenlegung, landest du haftungsrechtlich schnell wieder bei der vollen persönlichen Maklerhaftung.
Was solltest du bei einer Kombination aus Vertreter- und Maklertätigkeit beachten?
Vor allem strikte organisatorische Trennung. Betreibst du parallel ein Vertreter- und ein Maklergeschäft, etwa nach dem Kauf einer separaten Maklerfirma, ist eine klare Trennung der beiden Tätigkeiten unerlässlich, weil sich sonst im Alltag schnell Vermischungen einschleichen, die zu erheblichen Haftungsproblemen führen können.
Diese Punkte solltest du bei einer solchen Konstellation konsequent beachten:
Pflichten als Mehrfachagent
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Ist ein Mehrfachagent rechtlich ein Makler oder ein Vertreter?
Rechtlich ein Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Nr. 1 GewO, auch wenn er Produkte mehrerer Gesellschaften anbietet. Er steht auf der Seite der Versicherer, nicht auf der des Kunden.
Muss ein Mehrfachagent eine umfassende Marktanalyse durchführen?
Nein, anders als ein Makler ist er dazu nicht verpflichtet, sollte aber offenlegen, welche Versicherer er in seine Empfehlung einbezogen hat.
Welche Informationspflicht hat ein Mehrfachagent beim Erstkontakt?
Nach § 15 VersVermV muss er den Kunden klar und verständlich über seinen Status als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO informieren.
Wann haftet ein Mehrfachagent wie ein Makler?
Bei sogenannter Rechtsscheinhaftung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG, wenn er gegenüber dem Kunden den Eindruck eines neutralen Maklers erweckt, ohne seinen Vertreterstatus klar offenzulegen.
Wer haftet normalerweise für Beratungsfehler eines Mehrfachagenten?
In der Regel die jeweils betroffene Versicherungsgesellschaft, nicht der Mehrfachagent persönlich, da er im Auftrag der Gesellschaften handelt.
Kann jemand gleichzeitig als Vertreter und als Makler registriert sein?
Nein, eine Doppelzulassung ist ausgeschlossen, bei der Beantragung der Erlaubnis muss sich jeder Vermittler für einen Status entscheiden.
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