Inhalt7 Abschnitte
- Was ist das Provisionsabgabeverbot für Versicherungsmakler?
- Welche Zuwendungen gelten als verbotene Sondervergütung?
- Gibt es eine Bagatellgrenze beim Provisionsabgabeverbot?
- Wann ist die Weitergabe von Provision ausnahmsweise erlaubt?
- Was droht bei einem Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot?
- Wird das Provisionsabgabeverbot abgeschafft?
- Was bedeutet das Provisionsabgabeverbot für deinen Makleralltag?
Du darfst als Versicherungsmakler die Provision, die du vom Versicherer bekommst, nicht einfach an deinen Kunden weitergeben. Dafür sorgt das Provisionsabgabeverbot nach § 48b VAG, das seit Februar 2018 wieder gesetzlich verankert ist.
In der Praxis bringt dich das schnell in die Zwickmühle: Ein Kunde fragt nach einem Nachlass, ein Wettbewerber wirbt mit Cashback, und du fragst dich, was davon erlaubt ist. Was als verbotene Sondervergütung gilt, wo die 15-Euro-Grenze liegt und welche Ausnahmen dir bleiben, klären wir in diesem Ratgeber.
Nach § 48b VAG darfst du die Provision vom Versicherer nicht an deinen Kunden weitergeben. Geschenke sind erlaubt, solange sie 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht übersteigen. Ausnahme: Der Vorteil wird zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung genau dieses Vertrags verwendet.
Was ist das Provisionsabgabeverbot für Versicherungsmakler?
Das Provisionsabgabeverbot untersagt dir, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren oder auch nur zu versprechen. Geregelt ist es in § 48b VAG und gilt für Versicherer, Vermittler nach § 59 Abs. 1 VVG und ausdrücklich auch für deren Angestellte.
Hinter dem sperrigen Begriff steckt eine einfache Idee: Kunden sollen sich für eine Versicherung entscheiden, weil sie zu ihnen passt, nicht weil sie einen Teil der Provision zurückbekommen. Eine Vereinbarung, die das Verbot umgehen soll, ist nach dem Gesetz unwirksam.
Hinter dem sperrigen Begriff steckt eine einfache Idee: Kunden sollen sich für eine Versicherung entscheiden, weil sie zu ihnen passt, nicht weil sie einen Teil der Provision zurückbekommen.
Neu ist der Gedanke nicht. Das Verbot geht auf eine Verordnung aus dem Jahr 1934 zurück. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt es im Jahr 2011 für zu unbestimmt hielt (Az. 9 K 105/11.F) und die BaFin Verstöße zeitweise nicht mehr verfolgte, kam es mit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie IDD zurück und steht seit dem 23. Februar 2018 in § 48b VAG.
Welche Zuwendungen gelten als verbotene Sondervergütung?
Als Sondervergütung zählt jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung, die über die vereinbarte Versicherungsleistung hinausgeht. Das Gesetz fasst den Begriff bewusst weit, damit das Verbot nicht über kreative Umwege ausgehebelt wird.
Darunter fällt die klassische Provisionsabgabe genauso wie Sachgeschenke, Gutscheine oder Rabatte auf andere Waren und Dienstleistungen ohne Bezug zur Versicherung. Entscheidend ist nicht die Form, sondern dass der Kunde einen geldwerten Vorteil neben seiner Police erhält.
Ein paar typische Fälle aus dem Makleralltag zeigen, wo die Grenze verläuft:
| Zuwendung an den Kunden | Zulässig? | Warum |
|---|---|---|
| Teil der Abschlussprovision wird ausgezahlt | Nein | klassische Provisionsabgabe nach § 48b VAG |
| Gutschein über 50 Euro zum Abschluss | Nein | Sachzuwendung über der 15-Euro-Grenze |
| Kugelschreiber und Blumenstrauß im Wert von 12 Euro | Ja | geringwertiges Geschenk unter 15 Euro pro Jahr |
| Dauerhaft höhere Leistung im selben Vertrag | Ja | Ausnahme nach § 48b Abs. 4 VAG |
Gibt es eine Bagatellgrenze beim Provisionsabgabeverbot?
Ja, kleine Aufmerksamkeiten sind erlaubt. Geschenke und Belohnungen zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses gelten als geringwertig, solange sie 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht übersteigen.
Diese Grenze ist eng gesteckt und gilt pro Vertrag, nicht pro Kunde. Betreust du für denselben Kunden drei Verträge, bleibt es trotzdem bei 15 Euro je Vertrag und Jahr. Alles darüber ist eine verbotene Sondervergütung, auch wenn es als Werbegeschenk deklariert ist.
Die Bagatellgrenze gilt ausschließlich für Belohnungen und Geschenke rund um den Abschluss. Eine anteilige Auszahlung deiner Provision fällt nicht darunter, egal wie klein der Betrag ist.
Wann ist die Weitergabe von Provision ausnahmsweise erlaubt?
Erlaubt ist die Weitergabe nur, wenn der Vorteil dauerhaft im vermittelten Vertrag selbst ankommt. § 48b Abs. 4 VAG lässt eine Sondervergütung zu, soweit sie zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung genau dieses Vertrags verwendet wird.
Das ist der Mechanismus hinter Netto- und Honorartarifen: Statt eine Provision einzurechnen und später etwas zurückzugeben, wird der Vertrag von vornherein ohne Abschlusscourtage kalkuliert, und du rechnest deine Leistung über ein separates Honorar mit dem Kunden ab. Die BaFin legt die Ausnahme eng aus und verlangt, dass die Verbesserung unmittelbar im Vertrag vereinbart wird, nicht über einen Umweg wie eine Gutschrift auf ein Verrechnungskonto.
Eine zweite Ausnahme betrifft Vermittler, die selbst Kunde sind. Schließt du als Makler eine eigene Versicherung ab, ist die dafür anfallende Provision keine verbotene Sondervergütung. Das gilt aber nur, solange das Vermittlerverhältnis nicht eigens dazu geschaffen wurde, dir diese Vorteile zu verschaffen.
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Kostenlos registrierenWas droht bei einem Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot?
Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt und kann dich zusätzlich wettbewerbsrechtlich treffen. Die BaFin stuft das Provisionsabgabeverbot als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG ein, womit auch Mitbewerber und Verbände dich abmahnen können.
Zuständig ist nicht nur eine Stelle. Über Versicherer wacht die BaFin, über Vermittler die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Landesbehörde. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat das Vorgehen der BaFin gegen ein Vergleichsportal bestätigt, das Kunden einen Preisvorteil aus der Provision versprochen hatte.
Wird das Provisionsabgabeverbot abgeschafft?
Stand: Oktober 2026 gilt das Provisionsabgabeverbot unverändert. Diskutiert wird seine Zukunft trotzdem seit Jahren, vor allem im Zusammenhang mit der EU-Kleinanlegerstrategie und dem Ruf nach mehr Honorarberatung.
Kritiker halten das Verbot für überholt und sehen darin eine Bremse für provisionsfreie Netto-Tarife. Befürworter, darunter große Vermittlerverbände, warnen vor einem Preiswettbewerb zulasten der Beratungsqualität. Für deinen Alltag heißt das: Verlass dich nicht auf eine mögliche Abschaffung, sondern halte dich an die geltende Regel.
Was bedeutet das Provisionsabgabeverbot für deinen Makleralltag?
Praktisch heißt es, dass du mit Nachlässen und Cashback nicht werben darfst und jede Zuwendung an den Kunden im Blick behalten musst. Statt über den Preis punktest du über Beratung, Service und die passende Produktauswahl.
Willst du Honorar statt Provision abrechnen, nutze saubere Netto-Tarife und eine schriftliche Honorarvereinbarung, statt Provision im Nachhinein weiterzureichen. Bei Werbegeschenken bleibst du mit einem Blick auf die 15-Euro-Grenze auf der sicheren Seite. Wie offen du deine Vergütung dabei überhaupt ausweisen musst, ist eine eigene Frage: Ob du als Versicherungsmakler deine Provision offenlegen musst, hängt von Art und Quelle deiner Vergütung ab.
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Darf ich meinem Kunden einen Teil der Provision schenken?
Nein, das ist eine verbotene Sondervergütung nach § 48b VAG. Erlaubt ist nur ein dauerhafter Vorteil im Vertrag selbst oder ein Geschenk unter 15 Euro pro Vertrag und Jahr.
Gilt das Provisionsabgabeverbot auch für Finanzanlagenvermittler?
Nein, § 48b VAG betrifft die Versicherungsvermittlung. Für die Anlagevermittlung nach § 34f GewO gelten eigene Zuwendungsregeln, kein Provisionsabgabeverbot.
Sind Cashback-Aktionen für Versicherungen erlaubt?
Nur bis 15 Euro pro Vertrag und Jahr als Abschlussgeschenk. Eine Rückzahlung aus der Provision darüber hinaus verstößt gegen das Verbot.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Provisionsabgabeverbots?
Bei Versicherern die BaFin, bei Vermittlern die zuständige IHK oder Landesbehörde. Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach dem UWG.
Was ist ein Netto-Tarif beim Provisionsabgabeverbot?
Ein Tarif ohne einkalkulierte Abschlussprovision. Du rechnest deine Leistung über ein separates Honorar ab, der Vorteil bleibt dauerhaft im Vertrag. Das ist die zulässige Alternative zur Provisionsweitergabe.
Ob Nachlass, Gutschein oder Netto-Tarif: Entscheidend ist, dass ein Vorteil dauerhaft im Vertrag selbst ankommt und die 15-Euro-Grenze für Geschenke hält. Wer sich daran hält, ist beim Provisionsabgabeverbot auf der sicheren Seite und kann sich auf das konzentrieren, was ohnehin besser bindet als jeder Rabatt: gute Beratung.
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